Beschlussvorlage Klein Barkau - 037/0025/2026

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Entwurf des Städtebaulichen Durchführungsvertrags zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. VE-7 „Solarpark Klein Barkau“ - Stand: xx.10.2026 – wird beschlossen.

Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Vertrag noch vor den abschließenden Beschlüssen zu den Bauleitplanverfahren durch seine Unterschrift auszufertigen.

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Sachverhalt

Bekanntlich stellt neben der eigentlichen Satzung über den vorhabenbezogenen B-Plan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP - siehe: Anlage) und der städtebauliche Durchführungsvertrag das dritte Element einer vorhabenbezogenen Bauleitplanung gem.§ 12 Abs.1 BauGB dar:

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben- und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag) …

Der Entwurf des Durchführungsvertrags hat zwar nicht an der öffentlichen Auslegung teilgenommen, ist aber der Kreis- und der Landesplanungsbehörde zur Prüfung und ggf. Abgabe einer Stellungnahme vorgelegt worden. Nachdem Anregungen der unteren Naturschutzbehörde eingearbeitet wurden, wurde der Vertrag schließlich unmittelbar vor der Sitzung der Gemeindevertretung vervollständigt und wird der Gemeinde nunmehr als nichtöffentliche Anlage zur abschließenden Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

Der Vertrag sollte zur Sitzung der Gemeindevertretung bereits von der Vorhabenträgerin unterzeichnet sein und muss noch in der Sitzung, also vor den abschließenden Beschlüssen zu den beiden Bauleitplanverfahren, durch die Unterschrift des Bürgermeisters ausgefertigt und damit in Kraft gesetzt werden.

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Finanz. Auswirkung

Keine. Die Kosten der Ausarbeitung des DV-Entwurfs wurden vollständig von der Vorhabenträgerin getragen.

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Anlagen

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