Beschlussvorlage Lehmkuhlen - 046/0036/2026
Grunddaten
- Betreff:
-
Beidseitiges eingeschränktes Halteverbot in der Schulstraße im OT Trent
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Lehmkuhlen
- Körperschaft:
- Gemeinde Lehmkuhlen
- Federführend:
- Projektteam
- Bearbeitung:
- Anja Dührkoop
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Bereit
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Projektausschuss Lehmkuhlen
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Entscheidung
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28.10.2026
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Sachverhalt
Im betreffenden Straßenabschnitt wurde durch die Gemeinde ein beidseitiges eingeschränktes Haltverbot angeordnet. Anlass hierfür waren die tatsächlichen örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten sowie die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Im Rahmen der Anordnung wurden insbesondere die örtlichen Verhältnisse, die vorhandene Straßenbreite und die daraus resultierenden Begegnungs- und Ausweichmöglichkeiten für den fließenden Verkehr berücksichtigt. Die Anordnung erfolgte vor dem Hintergrund, dass durch haltende bzw. parkende Fahrzeuge Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs entstehen können und ein ausreichender Verkehrsraum für die Verkehrsteilnehmenden gewährleistet werden soll. Aufgrund einer Eingabe eines Anliegers wurde die bestehende verkehrsrechtliche Anordnung zwischenzeitlich der zuständigen Verkehrsaufsicht zur Prüfung vorgelegt. Die Gemeinde hat hierzu gegenüber der Verkehrsaufsicht Stellung genommen und die örtlichen Gegebenheiten sowie die Gründe für die Anordnung wie folgt dargelegt:
Die Anordnung des Haltverbots vom 29.01.2026 erfolgte vor dem Hintergrund der besonderen Verkehrssituation auf der betreffenden innerörtlichen Durchgangsstraße nach voriger Abstimmung mit der Polizeidirektion und der Verkehrsaufsicht.
Bei der Entscheidung waren insbesondere die eingeschränkten Sichtverhältnisse, der Begegnungsverkehr, der Schul- und Kindergartenverkehr sowie die notwendige Durchfahrtsmöglichkeit für Schulbusse und landwirtschaftliche Fahrzeuge zu berücksichtigen.
Ausschlaggebend dafür war beziehungsweise ist die länger andauernde Sperrung der Bundesstraße in Richtung Plön aufgrund von Straßensanierungsarbeiten.
Durch die Sperrung war eine Verlagerung von Verkehrsströmen auf die innerörtliche Durchgangsstraße zu erwarten. Es musste daher damit gerechnet werden, dass die Straße während des Zeitraums der Sperrung stärker als gewöhnlich durch den Durchgangs- bzw. Ausweichverkehr belastet wird.
Vor diesem Hintergrund war es besonders wichtig, die ohnehin begrenzte Verkehrsfläche nicht zusätzlich durch parkende Fahrzeuge einzuschränken.
Bei der betreffenden Straße handelt es sich um eine innerörtliche Durchgangsstraße. Vor der Anordnung des Haltverbots wurden auf der rechten Fahrbahnseite (in Fahrtrichtung B76) regelmäßig etwa fünf bis sechs Fahrzeuge hintereinander abgestellt. Auf der gegenüberliegenden linken Seite standen zusätzlich häufig ein bis zwei Fahrzeuge (siehe hierzu anliegenden Plan).
Die abgestellten Fahrzeuge befanden sich teilweise im Bereich einer leicht angesetzten Kurve. Dadurch wurde die nutzbare Fahrbahn verengt und gleichzeitig die Sicht auf den entgegenkommenden Verkehr erheblich eingeschränkt.
Insbesondere für Fahrzeuge, die an den abgestellten Fahrzeugen vorbeifahren, ist ein entgegenkommendes Fahrzeug aufgrund der eingeschränkten Sicht teilweise erst zu einem Zeitpunkt erkennbar, zu dem ein gefahrloses Ausweichen nicht mehr möglich ist. In der Folge können sich Fahrzeuge unmittelbar gegenüberstehen und die Straße blockieren. Die Folge: Eines der Fahrzeuge muss zurücksetzen.
Diese Situation ist nicht nur eine Behinderung des Verkehrsablaufs, sondern führt aufgrund der eingeschränkten Sicht zu einer konkreten zusätzlichen Gefahrenlage.
Die Anwohner verfügen teilweise über mehrere Fahrzeuge und auf den jeweiligen Grundstücken stehen nicht genügend Stellplätze zur Verfügung.
Die private Stellplatzsituation kann jedoch nicht ausschlaggebend dafür sein, ob eine öffentliche Verkehrsfläche zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden darf, wenn dem aufgrund der örtlichen Verkehrsverhältnisse überwiegende Belange der Verkehrssicherheit und des Verkehrsablaufs entgegenstehen.
Das eingeschränkte Haltverbot dient dabei nicht dazu, einzelne Anwohner zu benachteiligen oder deren private Stellplatzsituation zu regeln. Zweck der Maßnahme ist vielmehr, die öffentliche Verkehrsfläche für den sicheren und möglichst störungsfreien Verkehrsablauf freizuhalten.
Zum anderen wird die Parksituation, wie auch von dem Antragsteller umschrieben, tlw. auch bewusst dazu genutzt um den durchlaufenden Verkehr abzubremsen. Eine derartige Verkehrsberuhigung kann jedoch nicht dadurch erfolgen, dass Fahrzeuge auf der Fahrbahn abgestellt werden, dass die Übersichtlichkeit beeinträchtigt, die Fahrbahn verengt und der Begegnungsverkehr erschwert wird.
Auf der Straße findet neben dem allgemeinen Pkw-Verkehr auch Schulbusverkehr sowie landwirtschaftlicher Verkehr statt.
Insbesondere landwirtschaftliche Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen haben aufgrund ihrer zunehmenden Größe einen deutlich höheren Platzbedarf. Bereits in der Vergangenheit kam es wiederholt zu Situationen, in denen landwirtschaftliche Fahrzeuge durch abgestellte Fahrzeuge an einer ungehinderten Durchfahrt gehindert wurden.
Teilweise mussten landwirtschaftliche Fahrzeuge deshalb auf die parallel verlaufende Bundesstraße ausweichen.
Dies stellt nicht nur einen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand dar, sondern ist insbesondere deshalb problematisch, weil beim Einfahren bzw. Ausweichen auf die Bundesstraße zusätzliche Konflikte mit dem dort stattfindenden Verkehr entstehen können. Hierzu zählen insbesondere mögliche Konflikte mit dem fließenden Verkehr und Überholvorgängen.
Das Freihalten der Straße dient daher auch dazu, eine ausreichende Durchfahrtsmöglichkeit für größere Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen sicherzustellen.
Ein weiterer Gesichtspunkt für die Anordnung des Haltverbots ist die besondere Situation im Bereich der Grundschule und des Kindergartens.
Grundschule und Kindergarten befinden sich auf demselben Grundstück. Insbesondere morgens während der Bringzeit sowie zu den Abholzeiten kommt es dort zu einem erheblich erhöhten Verkehrsaufkommen.
Die Kinder werden überwiegend durch Eltern mit Pkw zur Schule bzw. zum Kindergarten gebracht und wieder abgeholt. Hierdurch entsteht insbesondere zu den genannten Zeiten eine hohe Zahl gleichzeitig an- und abfahrender sowie haltender Fahrzeuge.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass Fahrzeuge hierbei teilweise ungeordnet, hintereinander oder in einer Weise abgestellt werden, durch die die vorhandenen Sichtbeziehungen zusätzlich eingeschränkt werden. (So auch vor oder gegenüber von Grundstückszufahrten, so dass Fahrzeughalter ihre Grundstücke nicht verlassen konnten).
Dies führt zu einer erheblichen Unübersichtlichkeit im unmittelbaren Bereich der Schule und des Kindergartens.
Besonders zu berücksichtigen ist dabei, dass Kinder, die zu Fuß zur Schule oder zum Kindergarten kommen, zwischen bzw. hinter den abgestellten Fahrzeugen für andere Verkehrsteilnehmer teilweise erst sehr spät erkennbar sind.
Umgekehrt können die Kinder selbst heranfahrende Fahrzeuge aufgrund der abgestellten Fahrzeuge teilweise ebenfalls nicht frühzeitig erkennen.
Gerade bei Kindern ist aufgrund ihres Alters und ihrer oftmals schwer vorhersehbaren Bewegungen eine frühzeitige Erkennbarkeit von besonderer Bedeutung.
Die betreffende Straße wird außerdem durch Schulbusse genutzt.
Aufgrund der vorhandenen Straßenverhältnisse und der beschriebenen Fahrbahnverengungen durch abgestellte Fahrzeuge muss sichergestellt werden, dass Schulbusse die Straße sicher und ohne Behinderung passieren können.
Ein eingeschränktes Haltverbot trägt dazu bei, den erforderlichen Verkehrsraum freizuhalten und Begegnungssituationen mit entgegenkommenden Fahrzeugen sicherer zu ermöglichen.
Insbesondere im Umfeld einer Grundschule ist ein ungehinderter und sicherer Schulbusverkehr von besonderer Bedeutung.
Die Anordnung des beidseitigen eingeschränkten Haltverbots ist vor dem Hintergrund der gesamten örtlichen Verkehrssituation zu betrachten.
Es handelt sich nicht lediglich um eine Frage der privaten Stellplatzsituation einzelner Anwohner. Vielmehr treffen an dieser Stelle mehrere verkehrlich relevante Faktoren zusammen:
• innerörtliche Durchgangsstraße,
• eingeschränkte Sicht im Bereich einer Kurve,
• regelmäßiger Gegenverkehr,
• wiederholte Behinderungen durch abgestellte Fahrzeuge,
• Schulbusverkehr,
• Grundschule und Kindergarten auf einem Grundstück,
• stark erhöhtes Verkehrsaufkommen zu Bring- und Abholzeiten,
• Fußverkehr von Kindern,
• eingeschränkte Erkennbarkeit von Kindern durch abgestellte Fahrzeuge,
• landwirtschaftlicher Verkehr mit teilweise großen Fahrzeugen und Gespannen sowie
• zeitweise zusätzliche Verkehrsbelastung infolge der Sperrung der Bundesstraße in Richtung Plön.
Die einzelnen Umstände verstärken sich gegenseitig. Eine durch abgestellte Fahrzeuge zusätzlich verengte Fahrbahn führt nicht nur zu einer Behinderung des Verkehrsflusses, sondern kann gleichzeitig die Sichtbeziehungen einschränken und damit die Gefährdung insbesondere von Fußgängern und Kindern erhöhen.
Die Anordnung erfolgte somit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse und der daraus resultierenden Erfordernisse für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.
Durch das Freihalten der betreffenden Straßenabschnitte sollen insbesondere die Sichtverhältnisse verbessert, ausreichender Verkehrsraum für den Begegnungsverkehr geschaffen und die sichere Durchfahrt von Schulbussen sowie größeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen gewährleistet werden.
Darüber hinaus soll insbesondere im Bereich der Grundschule und des Kindergartens verhindert werden, dass durch abgestellte Fahrzeuge zusätzliche Sichtbehinderungen entstehen und Kinder beim Betreten oder Überqueren der Fahrbahn erst verspätet erkannt werden.
Die Maßnahme ist daher im Zusammenhang mit der Gesamtheit der örtlichen Gegebenheiten zu betrachten und nicht isoliert anhand des Interesses einzelner Anwohner am Abstellen ihrer Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum.
Die abschließende Prüfung der verkehrsrechtlichen Anordnung durch die zuständige Verkehrsaufsicht ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Das Ergebnis dieser Prüfung bleibt daher abzuwarten.
