Beschlussvorlage Kühren - 042/0016/2026

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Das gemeindliche Einvernehmen sowie die Zustimmung zu der Bauvoranfrage für die Errichtung von 6 Doppelhäusern im Außenbereich der Gemeinde Kühren, OT Kühren, wird

 

erteilt, § 36/36a i.V.m. § 246e BauGB.

 

nicht erteilt.

 

Begründung (nur bei einer Versagung erforderlich): ... (siehe Protokollierung) ...

 

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Sachverhalt

 

Mit Datum vom 19.07.2026 stellt der Grundeigentümer einer landwirtschaftlichen Fläche im Außenbereich der Gemeinde Kühren beim Kreises Plön eine Bauvoranfrage für die Errichtung von 6 Doppelhäusern entlang des Kührener Weges und begründet diese (Lageplan in der Anlage).

 

Die untere Bauaufsichtsbehörde fordert nunmehr die Gemeinde auf, das gemeindliche Einvernehmen (§ 36 BauGB) bzw. – unter Berufung auf den sog. BauTurbo - die Zustimmung zu dem geplanten Vorhaben zu geben (Eingang Amt: 30.07.2026 / Frist: 2 bzw. 3 Monate).

 

§ 246e stellt eine „Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau“ dar, wonach „mit Zustimmung der Gemeinde …. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 von den Vorschriften … [des BauGB] ... abgewichen werden [kann], wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der folgenden Vorhaben dient:

 

1. der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude, 2. …, 3. …

 

In § 36a Abs.1 BauGB heißt es: "Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Sie kann ihre Zustimmung unter der Bedingung erteilen, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten. Die Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; ..."

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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