Beschlussvorlage Großbarkau - 023/0010/2026
Grunddaten
- Betreff:
-
Zustimmung zu einer Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienhauses im Rahmen des BauTurbo, § 246e BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Großbarkau
- Körperschaft:
- Gemeinde Großbarkau
- Federführend:
- Strategieteam
- Bearbeitung:
- Ralf-Uwe Jann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Strategieausschuss Großbarkau
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Vorberatung
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21.10.2026
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Geplant
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Gemeindevertretung Großbarkau
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Entscheidung
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23.09.2026
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05.11.2026
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Beschlussvorschlag
Die Zustimmung zu der Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienhauses an der Hauptstraße 4c, im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 2 der Gemeinde Großbarkau wird
gem. § 36 a BauGB erteilt.
gem. § 36 a BauGB unter folgenden Bedingungen erteilt:
………………………. (siehe Protokoll) …………………………….
nicht erteilt.
Städtebauliche Begründung (nur bei einer Versagung erforderlich):
…………………………. (siehe Protokoll) …………………………….
Sachverhalt
Mit Datum vom 18.08.2026 (eingegangen im Amt am 28.08.2026) stellt die Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 2 der Gemeinde Großbarkau beim Kreis Plön eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienhauses im Plangeltungsbereich (s. Anlage). Die untere Bauaufsichtsbehörde hat danach die Gemeinde aufgefordert, Stellung zu der Bauvoranfrage zu nehmen.
Da auf dem Flurstück der Antragstellerin in dem B-Plan keine überbaubare Fläche („Baufenster“) ausgewiesen ist, scheidet eine einfachgesetzliche Genehmigungsfähigkeit gem. § 30 BauGB aus. Das Vorhaben könnte allerdings im Rahmen des sog. BauTurbo, § 246 e BauGB, zulässig sein.
§ 246e stellt eine „Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau“ dar, wonach „mit Zustimmung der Gemeinde …. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 von den Vorschriften … [des BauGB] … abgewichen werden [kann], wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der folgenden Vorhaben dient: 1. der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude, 2. …, 3. …
Anstelle des einfachgesetzlichen Einvernehmens (§ 36) tritt dabei die Zustimmung der Gemeinde gem. § 36 a BauGB, wo es heißt: "Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Sie kann ihre Zustimmung unter der Bedingung erteilen, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten. Die Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; ..."
Das Ersuchen der Genehmigungsbehörde um Erteilung der Zustimmung ist am 05.10.2026 im Amt eingegangen.
