Beschlussvorlage Kirchbarkau - 033/0025/2026
Grunddaten
- Betreff:
-
Depotcontainerstation in Kirchbarkau
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Kirchbarkau
- Körperschaft:
- Gemeinde Kirchbarkau
- Federführend:
- Projektteam
- Bearbeitung:
- Anja Dührkoop
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Projektausschuss Kirchbarkau
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung Kirchbarkau
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Entscheidung
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22.09.2026
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Sachverhalt
Die Gemeinde Kirchbarkau hat dem Kreis Plön die Fläche für die Depotcontainerstation vertraglich zur Verfügung gestellt. Neben den Glascontainern befindet sich zusätzlich ein Altkleidercontainer.
Seit nun mehr als einem Jahr führt ein stets überfüllter Altkleidercontainer zu großen Ärgernissen. Die unregelmäßigen bis kaum durchgeführten Leerungen und die damit verbundenen Verunreinigungen und Müllablagerungen machen die Fläche dermaßen zum „Müllplatz“.
Der bestehende Vertrag zwischen der Gemeinde Kirchbarkau und dem Kreis Plön sagt u.a. folgendes aus:
§ 2 Abs. 1
Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) stellt die erforderlichen Depotcontainer zur Verfügung und gewährleistet eine regelmäßige Entleerung und Unterhaltung. Er sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb und für die Instand- und Sauberhaltung der Standplätze. Überfüllungen sollen vermieden werden. Verschmutzungen der Standplätze durch Altglas, Altkleider, deren Transportbehältnisse, andere Verunreinigungen und Müllablagerungen werden auf Veranlassung des örE unverzüglich beseitigt.
§ 2 Abs. 6
Die Verkehrssicherungspflicht für die Stationen und Standorte der Depotcontainer obliegt dem örE. Er haftet zudem für alle Schäden auch gegenüber Dritten, die durch das Aufstellen und die Unterhaltung der Depotcontainer-Stationen sowie aus den Vorkommnissen nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages entstehen.
§ 7
Die Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag insgesamt oder für einen bestimmten Standort bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist schriftlich zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund deren Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
- einem Vertragspartner die ihm obliegende Leistung eines Umstandes unmöglich wird, den er nicht zu vertreten hat;
- ein Vertragspartner mit einer Leistung im Verzuge ist und diese innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist nicht erbringt;
- die Gemeinde nur so schwere Nachteile für das Gemeinwohl verhüten oder beseitigen kann;
- auf Seiten des örE die bestehende Vertragsgrundlage mit der DSD AG für die Vorhaltung von Depotcontainer-Standorten entfällt.
Da der Kreis trotz mehrfachen Aufforderungen die Pflichten nicht einhält und nachkommt und wiederkehrende Verunreinigungen vorgefunden werden, denkt die Gemeinde über die Kündigung des Standortes Kirchbarkau nach.
Nach den unter § 7 aufgeführten Festlegungen ist eine Kündigung auch möglich.
Eine amtsangehörige Gemeinde hat vor einigen Jahren die Kündigung des Standplatzes des Altkleidercontainers ausgesprochen. Grund hierfür war ebenfalls die dauerhaften Müllablagerungen. Der Abbau des Altkleidercontainers hat sich bewährt.
Daher wird der Gemeinde empfohlen vorerst lediglich den Standplatz des Altkleidercontainers in Kirchbarkau und nicht den gesamten Standplatz für die Depotcontainerstation zu kündigen
