Beschlussvorlage Lehmkuhlen - 046/0013/2026

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Da es sich um eine Wahl handelt, entfällt ein Beschlussvorschlag.

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Sachverhalt

Die CDU-Fraktion hat das Verlangen nach § 46 Abs. 10 GO auf Neuwahl der Mitglieder des Projektausschusses gestellt. Damit haben neben den Mitgliedern auch die stellv. Mitglieder des Projektausschusses kraft Gesetzes ihren Sitz verloren und eine Neuwahl hat zu erfolgen.

 

Nach der Hauptsatzung der Gemeinde können bis zu drei Stellvertretungen pro Ausschussmitglied gewählt werden, die aber jeweils der Gemeindevertretung angehören müssen.

 

Die Wahl erfolgt entweder

  • durch das Meiststimmenverfahren (§ 40 Abs. 3 GO)
    • grundsätzlich einzelne Abstimmung über jede Wahlstelle notwendig
    • gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält
    • bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt
    • bei erneuter Stimmengleichheit findet ein Losentscheid statt
    • Abstimmung „en bloc“ über alle Wahlstellen möglich; setzt vorherige Absprache, dass niemand der Gemeindevertreter/innen widerspricht, voraus

oder

  • durch Verhältniswahl (§ 46 Abs. 1 GO)
    • erfordert Verlangen mindestens einer Fraktion
    • Abstimmung über schriftliche Wahlvorschläge (Listen) der Fraktionen
    • Wahlvorschläge müssen Gemeindevertreter/innen und andere Bürger/innen enthalten, sofern letztere gewählt werden sollen
    • die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhalten hat, wird durch ½, 1½, 2½ usw. geteilt; die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der sich daraus ergebenden Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt; die Zuteilung der letzten Wahlstelle bei gleicher Höchstzahl erfolgt durch Losentscheid durch d. Vorsitzenden; „Bewerber/innen“ einer Fraktion werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt

 

Gewählt wird – wenn niemand widersprich - durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Es wird angeregt die Wahl im Meiststimmenverfahren durchzuführen. Zwar würden Fraktionen keine Möglichkeit bekommen, von ihnen benannte Ausschussmitglieder nach § 46 Abs. 10 Satz 3 GO abzuberufen, aber eine Wahl der stellv. Mitglieder per Verhältniswahl kann sehr schnell zum Ergebnis führen, dass Mitglied und die stellv. Mitglieder unterschiedlicher Fraktionen angehören.

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Finanz. Auswirkung

entfällt

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