Beschlussvorlage Lehmkuhlen - 046/0012/2026
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Mitglieder des Projektausschusses
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Lehmkuhlen
- Körperschaft:
- Gemeinde Lehmkuhlen
- Federführend:
- Strategieteam
- Bearbeitung:
- Volker Fetting
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Lehmkuhlen
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Entscheidung
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19.08.2026
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Sachverhalt
Die CDU-Fraktion hat anliegendes Verlangen nach § 46 Abs. 10 GO gestellt. Nach Prüfung des Sachverhalts durch die Verwaltung wurde festgestellt, dass es sich um ein begründetes Verlangen handelt, welches formgerecht unmittelbar vor Beginn der Sitzung der Gemeindevertretung am 14.04.2026 eingereicht wurde. Damit haben die Mitglieder des Projektausschusses kraft Gesetzes zu Beginn der Sitzung der Gemeindevertretung am 14.04.2026 ihren Ausschusssitz verloren und eine Neuwahl hat in einer nach dem 14.04.2026 terminierten Sitzung zu erfolgen.
Die Wahl erfolgt entweder
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durch das Meiststimmenverfahren (§ 40 Abs. 3 GO)
- grundsätzlich einzelne Abstimmung über jede Wahlstelle notwendig
- gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält
- bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt
- bei erneuter Stimmengleichheit findet ein Losentscheid statt
- Abstimmung „en bloc“ über alle Wahlstellen möglich; setzt vorherige Absprache, dass niemand der Gemeindevertreter/innen widerspricht, voraus
oder
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durch Verhältniswahl (§ 46 Abs. 1 GO)
- erfordert Verlangen mindestens einer Fraktion
- Abstimmung über schriftliche Wahlvorschläge (Listen) der Fraktionen
- Wahlvorschläge müssen Gemeindevertreter/innen und andere Bürger/innen enthalten, sofern letztere gewählt werden sollen
- die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhalten hat, wird durch ½, 1½, 2½ usw. geteilt; die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der sich daraus ergebenden Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt; die Zuteilung der letzten Wahlstelle bei gleicher Höchstzahl erfolgt durch Losentscheid durch d. Vorsitzenden; „Bewerber/innen“ einer Fraktion werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt
Gewählt wird – wenn niemand widersprich - durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.
Anmerkung der Verwaltung:
Bei Wahlen nach Verhältniswahl haben Fraktionen nach § 46 Abs. 10 Satz 3 GO bis zum Ende der Wahlzeit die Möglichkeit, die von ihnen benannte Ausschussmitglieder abzuberufen. Bei Wahlen nach Meiststimmenverfahren ist das nicht möglich, da hier nur Gemeindevertreter/innen die Wahlvorschläge machen dürfen (einzelne Kommentierungen zur GO sehen das anders, aber das Innenministerium hat sich dazu klar positioniert). Sollten allerdings bei Wahlen nach Verhältniswahl nicht alle Gemeindevertreter/innen anwesend sein, kann es dazu kommen, dass die Zusammensetzung des Ausschusses nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen in der Gemeindevertretung entspricht.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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389,1 kB
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