Beschlussvorlage Pohnsdorf - 058/0007/2026

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Verkehrsberuhigter Bereich Seestraße und Seekoppel
    1. Es soll ein Verkehrsplaner eine Überplanung des Bereiches um den Spielplatz „Seestraße“ durchführen. Dabei soll die Einrichtung eines „verkehrsberuhigten Bereichs“ (mit besonderem Blick auf die Parkplätze) im oberen Teil der Seestraße (bis ca. Hausnummer 15) und der Seekoppel betrachtet werden.
    2. Mit den Anwohnern in dem Bereich soll über die Nutzung geeigneter Flächen zur Einrichtung von Parkplätzen gesprochen werden.

 

  1. Errichtung von Verkehrsschwellen im Bereich der Seestraße und der Seekoppel:
    1. Nein, es sollen keine Verkehrsschwellen errichtet werden
    2. Ja, an folgenden Stellen sollen Verkehrsschwellen errichtet werden

 

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  1.  Es wird das Ergebnis zur Prüfung des „verkehrsberuhigten Bereichs“ abgewartet und im Anschluss erneut darüber beraten.

 

  1. Aufstellen eines Verkehrszeichens im Ortseingangsbereich der Seestraße
    1. Es soll das Verkehrszeichen VZ 136 Kinder aufgestellt werden. Ein entsprechender Antrag ist bei der Verkehrsaufsicht des Kreises Plön zu stellen.
    2. Es soll kein Verkehrszeichen VZ 136 Kinder aufgestellt werden.

 

 

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Sachverhalt

Auf seiner Sitzung am 07.05.2025 hat sich der Projektausschuss mit dem Antrag zur Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone im Bereich der Seestraße und der Seekoppel im Ortsteil Pohnsdorf beschäftigt. Es wurde damals beschlossen, dass die Öffentlichkeit Über den Sachverhalt auf einer Einwohnerversammlung zu informieren ist und darüber diskutiert werden soll. Die Einwohnerversammlung hat am 20. Mai 2026 im Dorfgemeinschaftshaus stattgefunden. Polizeihauptkommissar Sven Petersen erläuterte die Voraussetzungen für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs und beschrieb die aus seiner Sicht erforderlichen Maßnahmen

 

Ein verkehrsberuhigter Bereich, auch fälschlicherweise „Spielstraße“, ist ein Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs, in dem die Fußgänger gemäß § 42 Abs. 4 a Straßenverkehrsordnung die Straße in ganzer Breite nutzen dürfen und den Kindern das Spielen überall erlaubt ist. In einer verkehrsberuhigten Zone sind Fußgänger und Fahrzeuge gleichberechtigt. Fußgänger, egal ob klein oder groß, müssen nicht am Fahrbahnrand gehen, sondern dürfen die gesamte Straße nutzen. Wenn nötig, müssen Fahrzeuge warten. Kinder dürfen hier spielen, allerdings dürfen Fußgänger ihrerseits den Fahrverkehr nicht behindern. Sie müssen zur Seite gehen, wenn ein Fahrzeug vorbeifahren möchte. Die Straße darf nicht blockiert werden, etwa durch große Gegenstände, Spielzeug oder Ähnliches.

 

Motorisierte Fahrzeuge und Fahrräder müssen allerdings besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen und dürfen maximal Schrittgeschwindigkeit fahren. In der Rechtsprechung werden teilweise 7 km/h und teilweise 10 km/h als Schrittgeschwindigkeit angenommen. Bei kreuzenden Straßen innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs ist in der Regel rechts vor links zu beachten. Wer allerdings einen verkehrsberuhigten Bereich mit dem Fahrzeug verlässt und wieder auf eine normale Straße fährt, muss sich so verhalten wie beim Verlassen eines Grundstücks: Es gilt erhöhte Sorgfaltspflicht, das heißt eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen werden. Hier gilt nicht rechts vor links.

Weder in der VwV-StVO, noch in den übrigen Vorschriften ist jedoch eine maximale Länge für verkehrsberuhigte Bereiche angegeben. Der verkehrsberuhigte Bereich muss baulich so angelegt sein, dass der typische Charakter einer Straße mit Fahrbahn, Gehweg und Radweg nicht vorherrscht. Er muss sich deutlich von anderen Straßen unterscheiden wie zum Beispiel durch Pflasterung, Pflanzbeete, wechselseitige Parkstände oder Einengungen.

 

Das Parken ist nur auf den dafür gekennzeichneten Parkflächen zulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- und Entladen. Es dürfen sind keine Verkehrszeichen Parken (VZ 314) vorgesehen. Die Kennzeichnung kann durch eine andere Pflasterung, durch farbliche Markierung etc. erfolgen. Auch in einem verkehrsberuhigten Bereich müssen ausreichend Stellplätze für Autos zur Verfügung stehen. Nach Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches dürfen nicht weniger Stellplätze als notwendig vorhanden sein.

 

Viele Voraussetzungen sind in den beiden Straßen gegeben (kein Bordstein, Verkehrsführung, einige wenige abgesetzte Parkplätze). Allerdings sind für den gesamten Bereich die Anzahl der aktuell geeigneten Parkplätze nicht ausreichend. Ergänzende Parkplätze können aufgrund der geringen Straßenbreite nicht realisiert werden.

 

Auf der Einwohnerversammlung wurde deutlich, dass insbesondere der Bereich um den Kinderspielplatz verkehrsberuhigt werden sollte. Eine Option ist es zu prüfen, ob nur der obere Teil der Seestraße (Ortseingang bis ca. Höhe Hausnummer 15) und die Seekoppel als verkehrsberuhigte Zone eingerichtet werden können. Für den Teil der Seestraße müssten dann aber ergänzende Parkflächen geschaffen werden. Deshalb muss mit den Grundeigentümern in dem Bereich gesprochen werden, ob eine Nutzung der angrenzenden Flächen dafür möglich ist.

 

Vor solchen Gesprächen ist es erforderlich konzeptionell die Art und Anlage der neuen Parkflächen zu erfassen. Um direkt belastbare Grundlagen zu haben, sollte dafür ein geeigneter Verkehrsplaner mit der Überplanung dieser Flächen beauftragt werden.

 

Darüber hinaus wurde auf der Einwohnerversammlung über die Installation von Verkehrsschwellen diskutiert. Diese können durch die Gemeinde ohne Genehmigungspflicht durch die Verkehrsaufsicht erstellt werden. Vorschläge unterschiedlichster Art gab es zu den möglichen Standorten solcher Schwellen, wobei die Präferenz auf die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone lag.

 

Ebenso wurde vorgebracht, dass bei Einfahrt in die Seestraße nicht direkt erkenntlich ist, dass man in ein Wohngebiet einfährt. Durch den gewerblich genutzten Bereich bei der Einfahrt und den durch Bewuchs verdeckten Spielplatz sind sensible Verkehrsbereiche für einfahrende Verkehrsteilnehmer nicht direkt erkennbar. Hier wird die Aufstellung des Verkehrszeichens VZ  136 „Kinder“ angeregt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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