Beschlussvorlage Schellhorn - 070/70/2025

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

  1. Die Gemeinde Schellhorn führt eine Wärmeplanung nach den Vorschriften des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes (WPG) sowie des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (EWKG) durch.
  2. Mit der Erstellung des Planentwurfs und der Durchführung der hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen und Analysen sowie der Erstellung des Kommunalen Wärmeplans ist - unter Beachtung der Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens gem. § 11 EWKG - ein externes Planungsbüro zu beauftragen.
  3. Die Gemeinde geht außerdem davon aus, dass sich das Gemeindegebiet „mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz“ eignet, § 14 Abs. 1 WPG. Dementsprechend soll durch das Planungsbüro auch die Möglichkeit der Durchführung des verkürzten Verfahrens geprüft werden*.
  4. Das Amt wird beauftragt, eine gemeinsame Ausschreibung der Planungsleistungen für die Gemeinden Kühren, Lehmkuhlen, Rastorf, Schellhorn und Wahlstorf (im „Konvoi“) durchzuführen.
  5. In der Ausschreibung der Planungsleistung ist darauf hinzuweisen, dass jeweils Haushaltsmittel in Höhe der Konnexitätsmittel des Landes zur Verfügung stehen.
  6. Zur Begleitung des Verfahrens der Kommunalen Wärmeplanung der fünf Gemeinden wird eine Lenkungsgruppe gebildet, der die Bürgermeister sowie weitere interessierte Gemeindevertreter/innen angehören können**.
  7. Der Bürgermeister wird ermächtigt, das Planungsbüro in Abstimmung mit der Lenkungsgruppe auszuwählen und mit der Erstellung des Wärmeplans für die Gemeinde zu beauftragen.
  8. Die abschließende Beschlussfassung über den Wärmeplan obliegt der Gemeindevertretung.

________________________

*   Nach den Vorgaben des Wärmekompetenzzentrums des Landes scheidet das verkürzte Verfahren immer dann aus, wenn auf dem Gemeindegebiet bereits ein Wärmenetz existiert. Hier sind dann die Möglichkeiten einer Erweiterung bzw. Verdichtung zu prüfen.

**  Gemeindevertreter als weitere Mitglieder der Lenkungsgruppe bitte namentlich benennen.

Reduzieren

Sachverhalt

 

Aufgrund des Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) und des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (EWKG) sind alle Gemeinden zur Wärmeplanung und zur Aufstellung von kommunalen Wärmeplänen verpflichtet. Gemeinden, in denen zum Stichtag 1. Januar 2024 weniger als 100.000 Einwohner gemeldet waren, haben die Wärmepläne bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2028 zu erstellen.

Für kleinere Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen wurden in § 11 EWKG die Regelungen für ein vereinfachtes Verfahren festgelegt. Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ist es zulässig, auf bestimmte Bestandteile der Wärmeplanung zu verzichten. Zum Beispiel müssen keine Verbrauchsdaten erfasst werden, die Öffentlichkeitsbeteiligung kann geringer ausfallen, geplante Netze und Wärmespeicher müssen nicht angegeben werden, auf Zwischenbetrachtungen im Jahr 2030 und 2035 kann verzichtet werden etc.

Mit der kommunalen Wärmeplanung sollen Kommunen eine Strategie zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wärmeversorgung entwickeln. Der kommunale Wärmeplan soll u. a. Aussagen darüber treffen, wie der langfristig zu erwartende Wärmebedarf der Kommune mit einer auf erneuerbaren Quellen beruhenden Wärmeversorgungsinfrastruktur gedeckt werden kann. So kann beispielsweise abgeschätzt werden, in welchen Teilgebieten der Kommune ein regenerativ gespeistes Wärmenetz technisch und wirtschaftlich möglich ist und in welchen Teilgebieten nicht. Dieses trägt auch zu einer Planungssicherheit für die Bürger und die politischen Entscheidungsträger bei.

Die Wärmeplanung erfordert grundsätzlich die folgenden Schritte:

1. Eignungsprüfung (§ 14 WPG)

Das Gemeindegebiet wird danach untersucht, inwieweit ein Gebiet oder ein Teilgebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder Wasserstoffnetz geeignet ist. Eignen sich Teilgebiete der Gemeinde nicht für die Versorgung durch ein Wärme- oder Wasserstoffnetz, so kann ein verkürztes Verfahren durchgeführt werden (§§ 14 Abs. 4 und 22 WPG, § 11 Abs. 3 EWKG). Dabei können bestimmte Planungsschritte der Wärmeplanung ausgelassen werden. Dies betrifft insbesondere die Bestandsanalyse, die beim verkürzten Verfahren nicht durchgeführt werden muss. Die Potentialanalyse muss nur im Hinblick auf die dezentralen Wärmequellen durchgeführt werden. Auch beim Zielszenario und den Versorgungsarten wird auf eine dezentrale Versorgung abgestellt. Auch wenn eine Umsetzungsstrategie auch beim verkürzten Verfahren empfohlen wird, so muss diese nicht durchgeführt werden.

Zur Prüfung, ob ein verkürztes Verfahren möglich ist, hat das Wärmekompetenzzentrum des Landes eine Checkliste zur Verfügung gestellt (Anlage), die von den politischen Entscheidungsträgern (Gemeindevertretungen) zur Eignungsprüfung genutzt, später jedoch von dem beauftragten Planungsbüro überprüft werden sollte. Lt. § 14Abs. 7 WPG kann die Eignungsprüfung „ohne Erhebung von Daten, insbesondere anhand vorliegender Informationen zur Siedlungsstruktur, zur industriellen Struktur, zu Abwärmepotenzialen, zur Lage der Energieinfrastrukturen und zu Bedarfsabschätzungen erfolgen.“

Für Gemeinden, in denen bereits eines oder mehrere Wärmenetze existieren, scheidet das verkürzte Verfahren aus! Für das vereinfachte Verfahren ist dies jedoch nicht relevant.

2. Bestandsanalyse (§ 15 WPG):

Erhebung des aktuellen Wärmebedarfs oder -verbrauchs sowie der daraus resultierenden Treibhausgasemissionen und eingesetzten Energieträger sowie der vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und der für die Wärmeversorgung relevanten Energieinfrastrukturanlagen.

3. Potenzialanalyse (§ 16 WPG):

Ermittlung der Potenziale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme und zur zentralen Wärmespeicherung.

 

 

4. Zielszenario (§ 17 WPG):

Entwicklung eines Szenarios für eine klimaneutrale Wärmeversorgung. Dazu werden die Informationen aus der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und die Ergebnisse der in Phase 2 (Potenzialanalyse) ermittelten Potenziale für Energieeinsparung und erneuerbare Energien in einer Energie- und Treibhausgasbilanz nach Sektoren und Energieträgern für die Jahre 2030, 2035 und 2040 dargestellt. Außerdem erfolgt eine räumlich aufgelöste Beschreibung der dafür benötigten zukünftigen Versorgungsstruktur im Jahr 2040 mit einem Zwischenziel für 2030. Insbesondere soll eine Einteilung in Eignungsgebiete für Wärmenetze und eine für dezentrale Wärmeversorgung erfolgen (§ 18 WPG).

5. Umsetzungsstrategie (§ 20 WPG):

Auf Grundlage der Bestandsanalyse nach § 15 sowie der Potenzialanalyse nach § 16 und im Einklang mit dem Zielszenario werden Maßnahmenprogramme und eine Umsetzungsstrategie entwickelt, mit denen das Ziel der Versorgung mit ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugter Wärme bis zum Zieljahr erreicht werden kann.

Die der Gemeinde durch die Wärmeplanung entstehenden Kosten, etwa für die Beauftragung eines externen Planungsbüros, werden ihr als s.g. Konnexitätsmittel vom Land erstattet. Die Regelungen für den finanziellen Ausgleich für die kommunale Wärmeplanung wurden im § 38 EWKG festgelegt. Danach erhalten Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern einen pauschalen Ausgleichsbetrag in Höhe von 8.500 Euro je Gemeinde, Gemeinden mit über 1.000 (bis unter 10.000) Einwohnern einen einwohnerabhängigen Ausgleichsbetrag in Höhe von 8,50 Euro pro Einwohner. Die Mittel wurden bzw. werden ab dem Haushaltsjahr 2025 in drei Tranchen (2025/2026/2028) an die Kommunen ausgezahlt.

Der Gemeinde Schellhorn stehen nach diesem Schlüssel insgesamt 13.098,00 Euro zur Verfügung von denen die erste Tranche von 25 % (3.274,50 EUR) bereits zum 1. November 2025 zugegangen ist, die zweite Tranche in derselben Höhe folgt zum 01.11.2026.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Die Kosten für die Erstaufstellung von kommunalen Wärmeplänen werden vollständig vom Land getragen (Konnexitätsmittel).

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...