Beschlussvorlage Kirchbarkau - 033/9/2026

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bürgermeister wird ermächtigt den Mietvertrag vom 22.07.2020 für die Räumlichkeiten der Doppeltagespflegestelle Kirchbarkau (Schwienhof 14) fristgerecht mit Ablauf des 31.07.2026 zu kündigen.

 

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Sachverhalt

Zum 01.08.2020 wurde in der Gemeinde Kirchbarkau in den Räumlichkeiten Schwienhof 14 eine Doppeltagespflegestelle eingerichtet.

 

In der Doppeltagespflegestelle betreuten bis zum Sommer 2025 zwei Tagespflegepersonen bis zu 10 Kinder im Alter unter 3 Jahren.

 

Für die Doppeltagespflegestelle hatte die Gemeinde Kirchbarkau zum 01.08.2020 die Räumlichkeiten im Schwienhof 14 in Kirchbarkau von einem privaten Vermieter angemietet und mit dessen Einwilligung an die beiden Tagespflegepersonen zu einem vergünstigten Preis im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung untervermietet. Im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit den umliegenden Barkauer Land Gemeinden erfolgte eine solidarische Finanzierung der bei der Gemeinde Kirchbarkau anfallenden Kosten.

 

Eine der Tagespflegepersonen hat ihre Arbeit in der Doppeltagespflegestelle zum 01.09.2025 eingestellt, sodass aktuell nur noch eine Tagespflegeperson in den o. g. Räumlichkeiten Kinder betreut.

 

In Abstimmung mit den beteiligten Barkauer Land Gemeinden wurde der Tagespflegeperson fristgerecht mit Ablauf des 31.07.2026 die Nutzungsvereinbarung gekündigt, da sich seit Sommer 2025 trotz mehrfacher Gespräche zwischen Tagespflegeperson und Bürgermeister Jedicke nicht abgezeichnet hat, dass zukünftig wieder eine zweite Person in die Doppeltagespflegestelle einsteigen möchte.

 

Der Mietvertrag, welcher zwischen der Gemeinde Kirchbarkau und dem privaten Vermieter geschlossen wurde, wurde bislang noch nicht fristgerecht gekündigt, um der Tagespflegeperson bis Ende März 2026 die Möglichkeit zu geben noch eine zweite Tagespflegeperson für die Doppeltagespflegestelle anzuwerben.

 

 

 

 

Um die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten, muss der Mietvertrag mit dem privaten Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden (§ 573 C BGB). Konkret bedeutet dies, dass dem Vermieter die Kündigung Anfang Mai 2026 vorliegen muss, damit der Mietvertrag zum 31.07.2026 (Ablauf des Kindergartenjahres) fristgerecht endet.

 

Bürgermeister Jedicke trägt in der Sitzung zum aktuellen Sachstand und dem Meinungsbild der beteiligten Barkauer Land Gemeinden vor.

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Finanz. Auswirkung

 

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